Die Kosten einer Hortbetreuung sind dann nicht vom Kindesunterhalt als Mehrbedarf des Kindes umfasst, wenn die Betreuung allein aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils veranlasst ist. Etwas anderes gilt dann, wenn die Hortbetreuung aus pädagogischen Gründen veranlasst wurde. Dies hat das Amtsgericht Pforzheim entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Mutter zweier minderjähriger schulpflichtiger Kinder im Jahr 2018 vom Kindesvater die hälftige Beteiligung an den Hortkosten. Die Kinder lebten bei der Mutter und besuchten seit der Einschulung einen Schülerhort, damit die Kindesmutter arbeiten konnte.
Kein Anspruch gegen Kindesvater auf anteilige Übernahme der Hortkosten
Das Amtsgericht Pforzheim entschied gegen die Kindesmutter. Dieser stehe kein Anspruch gegen den Kindesvater auf anteilige Übernahme der Hortkosten zu. Denn diese Kosten seine unterhaltsrechtlich als berufsbedingte Aufwendungen der Kindesmutter einzuordnen und stellen keinen Mehrbedarf der Kinder dar.
Kosten der Fremdbetreuung als Mehrbedarf bei Betreuung zu erzieherischen Zwecken
Die Kosten der Fremdbetreuung können als Mehrbedarf des Kindes gewertet werden, so das Amtsgericht, wenn die Fremdbetreuung zu erzieherischen Zwecken erfolgt. Dieser Zweck müsse im Vordergrund stehen. Dies sei etwa bei einer Betreuung im Kindergarten der Fall. Ist demnach der Besuch eines Schülerhorts pädagogisch besonders veranlasst, so dass die pädagogischen Ziele im Vordergrund stehen und der entstehende Freiraum des betreuenden Elternteils nur ein Nebeneffekt mit untergeordneter Bedeutung ist, so stellen die Kosten Mehrbedarf des betroffenen Kindes dar. Vorliegend haben die Kinder aber den Hort vorrangig besucht, um der Kindesmutter die Berufstätigkeit zu ermöglichen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Kosten für ganztägigen Kindergartenbesuch begründen Mehrbedarf des Kindes ( BundesgerichtshofUrteil[Aktenzeichen: XII ZR 150/05] )
- BGH: Kosten einer Tagesmutter zwecks Betreuung des Kindes wegen Berufstätigkeit stellen keinen Mehrbedarf im Rahmen des Kindesunterhalts dar ( BundesgerichtshofBeschluss[Aktenzeichen: XII ZB 55/17] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Pforzheim
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:22.02.2019
- Aktenzeichen:3 F 160/18