Arbeitgeber muss schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub hinweisen

Ein Arbeitgeber muss einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 208 SGB IX hinweisen. Kommt er seiner Hinweis- und Informationspflicht nicht nach, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gerichtet auf Ersatzurlaub bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Abgeltung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2017 auf Schadensersatz in Form der Abgeltung nicht genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaub in den Jahren 2015 bis 2017. Schwerbehinderten Arbeitnehmern steht nach § 208 SGB IX ein Zusatzurlaub zu. Davon wusste die Arbeitnehmerin jedoch nichts. Auch ihre Arbeitgeberin hatte sie nicht auf den Zusatzurlaub hingewiesen. Dies hielt die Arbeitnehmerin für pflichtwidrig.

Arbeitsgericht wies Klage ab Das Arbeitsgericht Hameln wies die Klage ab. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichtgewährung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs bestehe nicht. Es sei Sache der Klägerin gewesen, diesen Urlaub gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landesarbeitsgericht bejaht Schadenersatzanspruch gerichtet auf Urlaubsabgeltung Das Landesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Schadensersatz gerichtet auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs zu, da die Arbeitgeberin während des gesamten Arbeitsverhältnisses die Klägerin weder auf den Zusatzurlaub hingewiesen noch sie aufgefordert hat, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 (C-684/16) nicht nach, stehe dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Abgeltung zu. Die Aufklärungspflicht ergebe sich aus § 241 Abs. 2 BGB.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.01.2019
  • Aktenzeichen:2 Sa 567/18

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)