In Teilungserklärung getroffene Zweckbestimmung als Laden schließt Nutzung als Gastronomie aus

Wird in einer Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit der Zweck als "Gewerbeeinheit (Laden)" bestimmt, schließt dies die Nutzung als Gastronomie aus. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann in diesem Fall auf Unterlassung klagen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin im Jahr 2017 gegen einen Wohnungseigentümer auf Unterlassung. Dieser nutzte nämlich eine Teileigentumseinheit als Gastronomie, obwohl in der Teilungserklärung als Zweck "Gewerbeeinheit (Laden)" bestimmt war. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg gab der Unterlassungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Anspruch auf Unterlassung wegen unzulässiger Nutzung Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Unterlassungsanspruch habe gemäß § 15 Abs. 3 WEG bestanden. Die Nutzung der Teileigentumseinheit zum Betrieb einer Gaststätte stehe im Widerspruch zu der Zweckbestimmung und müsse daher von den anderen Wohnungseigentümern nicht geduldet werden.

Gaststätte kein Laden Unter einem Ladenraum werden Geschäftsräume verstanden, so das Landgericht, in denen ständig Waren zum Verkauf angeboten werden, bei denen aber der Charakter einer Verkaufsstätte im Vordergrund stehe. Den Betrieb einer Gaststätte umfasse dies regelmäßig nicht.

Von Gastronomiebetrieb geht größere Störung aus Zwar könne sich nach Auffassung des Landgerichts eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtung nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Von einem Gastronomiebetrieb gehen aber typischerweise höhere Geräusch- und Geruchsbelästigungen aus. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Beklagte den Restaurantbetreib in besonderer Weise schonen ausübt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:16.01.2019
  • Aktenzeichen:55 S 46/18 WEG

Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)