Haftung des Waschanlagenbetreibers für Auffahrunfall trotz Fahrfehlers des Waschanlagennutzers

Ein Waschanlagenbetreiber kann auch dann für einen Auffahrunfall in der Waschstraße haften, wenn der Unfall auf einen Fahrfehler eines der Nutzer beruht und dadurch die Technik der Waschstraße fehlerhaft funktioniert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Minden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2017 kam es am Ende einer Waschstraße zu einem Auffahrunfall. Die Fahrerin eines Opel Zafira hielt nach Verlassen der Schleppkette und der Ausfahrtlichtschranke im Ausfahrtbereich vor einer rot zeigenden Ampel, während ein nachfolgendes Fahrzeug durch die Schleppkette der Waschanlage von hinten aufgeschoben wurde. Die Eigentümerin dieses Fahrzeug klagte gegen die Betreiberin der Waschanlage auf Zahlung von Schadensersatz. Ein Sachverständiger ermittelte als Unfallursache folgenden Sachverhalt. Die Fahrerin des Opel müsse während sie sich noch in der Schleppkette befunden hatte gebremst oder aber den Gang zu früh eingelegt haben. Dadurch könne eine Mitnehmerrolle unter das Fahrzeug hindurchgerutscht sein, so dass die auf Anlage und Ampelschaltung abgestimmte Zeit-Weg-Berechnung nicht mehr gepasst habe. Daher habe die Ampel für die Opel-Fahrerin schon wieder rot gezeigt, als diese an der Ampel angekommen ist. Ein Umspringen auf grün sei dann erst erfolgt, als eigentlich das Fahrzeug der Klägerin den Ausfahrtbereich erreichen sollte.

Anspruch auf Schadensersatz gegen Waschanlagenbetreiberin Das Amtsgericht Minden entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gegen die Waschanlagenbetreiberin gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Diese habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Ihr sei zumutbar gewesen, unmittelbar vor dem Verlassen der Schleppkette erneut darauf hinzuweisen, dass frühestens dann ein Gang eingelegt, auf die Bremse getreten oder das Fahrzeug aktiv vorwärts bewegt werden darf, wenn die Ampel auf Grün gesprungen ist. Dadurch könne sie erreichen, dass kein Fahrzeug die Ausfahrlichtschranke verlässt, ohne dass die Ampel bereits "freie Fahrt" anzeigt.

Mögliche Installation einer weiteren Lichtschranke oder Versetzung der Ampelanlage Als weitere Alternative erschien dem Amtsgericht die Installation einer weiteren Lichtschranke vor der Ampel möglich, um ohne weitere Änderungen an der aktuellen Beschaffenheit der Waschanlage ein Aufschieben von Fahrzeugen durch die Schleppkette im Ausfahrtbereich zu verhindern. Ferner könne die vorhandene Ampelanlage örtlich so versetzt werden, dass ein vor der Ampel stehendes Fahrzeug noch von der vorhandenen Lichtschranke erfasst wird.

Kein Mitverschulden der Klägerin durch Betriebsgefahr Ein Mitverschulden müsse sich die Klägerin nach Auffassung des Amtsgerichts nicht zurechnen lassen. Da sich ihr Fahrzeug in der Schleppkette befunden hatte, als es zur Kollision kam, habe sich eine etwaige eigene Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs nicht ausgewirkt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Minden
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:09.07.2019
  • Aktenzeichen:28 C 309/17

Amtsgericht Minden, ra-online (vt/rb)