Wahrnehmung eines Notartermins auch während der Corona-Pandemie zumutbar

Die Corona-Pandemie allein führt nicht zur Unzulässigkeit von Zwangsmaßnahmen. Der Schuldner muss vielmehr konkret darlegen, aus welchen Gründen ihm trotz Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung eines Termins zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unzumutbar ist. Der bloße Verweis auf eine eigene stark erhöhte Gefährdungslage genügt insoweit nicht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 77-jährige Schuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen ein Zwangsgeld, mit dem sie angehalten werden soll, Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Sie führt aus, ein für Mitte April 2020 vereinbarter Termin mit dem Notar bei ihr habe im Hinblick auf die momentane Situation verschoben werden müssen, da sie wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage derzeit jegliche Kontakte mit Dritten vermeide.
OLG: Corona-Pandemie und Alter allein begründen keine Befreiung vom Notartermin
Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zwangsmaßnahmen - hier das Zwangsgeld - seien zwar während einer vorübergehenden Unmöglichkeit unzulässig (§ 888 ZPO). Die Schuldnerin habe hier jedoch nicht eine derartige vorübergehende Unmöglichkeit dargelegt und nachgewiesen. Ihre Ausführungen zu einer Terminsaufhebung in Hinblick auf die eigene stark erhöhte Gefährdungslage - offenbar im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und ihr Alter - genügen dafür nicht, begründet das OLG. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Schuldnerin eine Terminswahrnehmung - bei ihr zu Hause oder beim Amtssitz des Notars - auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar wäre. Insoweit wären unter anderem die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen darzulegen. Darlegungen fehlten.
Bestandsverzeichnis müsse nicht zwingend persönlich abgegeben werden
Das Bestandsverzeichnis müsse darüber hinaus nicht zwingend persönlich abgegeben werden. Unter Umständen käme vielmehr auch eine schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung eines Vertreters in Betracht.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:09.07.2020
    • Aktenzeichen:10 W 21/20

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)