Angebot der Hundebetreuung über Facebook bei Betreuung außerhalb der Wohnung rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses

Allein das Angebot einer Hundebetreuung über Facebook rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses, wenn die Hundebetreuung außerhalb der Wohnung stattfindet. Behauptet der Vermieter, dass die Hundebetreuung innerhalb der Wohnung stattfindet, so muss er dies beweisen können. Dies hat das Landgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Vermieter vor dem Amtsgericht Leipzig im Jahr 2019 gegen seinen Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Hintergrund dessen war die Kündigung des Mietverhältnisses wegen angeblicher gewerblicher Betreuung von Hunden in der Wohnung. Der Mieter bestritt dies. Er bestätigte zwar, dass er über Facebook eine Hundebetreuung anbot, die Betreuung erfolge aber außerhalb der Wohnung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Recht zur Kündigung wegen angeblicher Hundebetreuung innerhalb der Wohnung Das Landgericht Leipzig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Räumungsanspruch bestehe nicht, da ein Recht zur Kündigung wegen der behaupteten Hundebetreuung in der Wohnung nicht bestanden habe. Der Vermieter habe für seine Behauptung keinen Beweis erbracht. Zudem sei allein in dem Angebot der gewerblichen Hundebetreuung kein Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten zu sehen.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht LeipzigUrteil[Aktenzeichen: 167 C 2327/19]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Leipzig
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:12.05.2020
  • Aktenzeichen:2 S 401/19

Landgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2020, 419/rb)