Kein öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Fotos bei Aufruf des Fotos durch Eingabe der ca. 70 Zeichen langen URL

Ist ein urheberrechtlich geschütztes Foto nur durch die Eingabe einer ca. 70 Zeichen langen URL aufrufbar, so liegt darin kein öffentliches Zugänglichmachen des Fotos. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Mann im April 2013 mittels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, drei urheberrechtlich geschützte Fotos eines Berufsfotografen nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Der Mann hatte widerrechtlich für zwei Angebote auf der Plattform eBay-Kleinanzeigen die Fotos genutzt. Nunmehr machte der Fotograf gerichtlich einen weiteren Unterlassungsanspruch und die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend, da eines der Fotos weiterhin durch die Eingabe der ca. 70 Zeichen langen URL aufrufbar war.

Landgericht wies Klage ab Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach könne nicht von einem öffentlich Zugänglichmachen des Fotos ausgegangen werden. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Unterlassung und Vertragsstrafe Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe bestehe nicht. Der Beklagte habe weder gegen die Unterlassungserklärung noch gegen §§ 97, 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG verstoßen.

Kein öffentliches Zugänglichmachen des Fotos Durch die Aufrufbarkeit des Fotos bei Eingabe der ca. 70 Zeichen langen URL liege kein öffentliches Zugänglichmachen des Fotos, so das Oberlandesgericht. Der Begriff der "Öffentlichkeit" sei nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Hier beschränke sich der Personenkreis für denen das Foto zugänglich war, nur auf diejenigen Personen, die diese Adresse zuvor abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden war. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass außer dem Kläger noch "recht viele" andere Personen im Besitz der URL waren und somit weiterhin Zugang zu dem Foto hatten.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht Frankfurt am MainUrteil[Aktenzeichen: 2-06 O 299/18]
  • Entgegengesetzte Entscheidung:
    • Oberlandesgericht KarlsruheUrteil[Aktenzeichen: 6 U 92/11]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.06.2020
  • Aktenzeichen:11 U 46/19

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)