Eine Schule darf keine dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes auch im Unterricht aussprechen. Dies hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden.
In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden wandte sich ein Schüler
gegen die von seiner Schule ausgesprochene dringende Empfehlung zum Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht. Er wandte sich außerdem gegen die in dem
schulischen Hygieneplan enthaltene Empfehlung zur Installation der Corona-Warn-App
und gegen die Dokumentations- und Meldepflicht für externe Besucher.
Verwaltungsgericht gibt Eilantrag des Schülers teilweise statt
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gab diesem Eilantrag durch Beschluss
vom 24.08.2020 insoweit statt, als der Schüler die Feststellung der Unzulässigkeit
der durch die von ihm besuchten Schule ausgesprochenen dringenden Empfehlung
zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht begehrt hat. Im Übrigen
lehnte die 6. Kammer den Eilantrag ab.
Zwar sei die Schule aufgrund der Regelungen zum Infektionsschutzgesetz verpflichtet,
einen eigenen Hygieneplan aufzustellen und darin innerschulische Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene festzulegen. Für die dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-
Nasen-Schutzes auch im Unterricht gäbe es allerdings keine Rechtsgrundlage.
Dringende Empfehlung geht weit über eine einfache Bitte hinaus und stellt eine Form von Zwang dar
Die dringende Empfehlung der Schule gehe hier über eine einfache Bitte oder Empfehlung hinaus. Denn es würde eine Form von Zwang ausgeübt, die dazu führe, dass im Falle einer
Abweichung mit „Sanktionen“ oder gar diskriminierendem Verhalten durch den Lehrkörper
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Die Schule habe insbesondere missachtet,
dass nach der aktuellen Verordnung ein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht gerade
nicht zwingend zu tragen sei. Der Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband würde von einer für das übrige Schulgelände geltenden Maskenpflicht durch den Verordnungsgeber
ausdrücklich ausgeklammert werden. Das Tragen von Masken im Unterricht
habe damit eine Ausnahme zu sein und nicht der Regelfall. Der einzelnen Schule stünde
die Kompetenz zur Abweichung hiervon nicht zu.
Soweit sich der Schüler gegen eine vermeintlich verpflichtende Installation der Corona-
Warn-App durch alle Schülerinnen und Schüler gewandt habe, sei der Antrag bereits
deshalb abzulehnen, weil es sich im Hygieneplan lediglich um eine Empfehlung und nicht
um eine Verpflichtung gerade der Schülerinnen und Schüler handele.
Hinsichtlich der Dokumentations- und Meldepflicht für externe Besucher war der Antrag
nach Auffassung der Kammer bereits deshalb abzulehnen, weil der Schüler durch diese
Regelung ersichtlich nicht in eigenen Rechten betroffen sein konnte.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Wiesbaden
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:24.08.2020
- Aktenzeichen:6 L 938/20.WI