Mundschutz aus verstößt gegen Maskenpflicht an Schulen

Lehrkräfte können den Kontakt mit anderen Schülern auf dem Schulgelände unterbinden, wenn ein Schüler auf dem Schulgelände keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) trägt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte den Eilantrag einer Schülerin ab

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Grundschülerin war auf dem Schulgelände mit einer Maske aus Gaze bzw. Spitzenstoff erschienen. Daraufhin durfte sie in der Pause nicht mit anderen Schülern in Kontakt kommen. Hiergegen richtete sich der Eilantrag der Schülerin, mit dem sie vortrug, sie werde durch die Maßnahmen der Schulleitung diskriminiert. Das Tragen einer anderen als der von ihr verwendeten MNB führe bei ihr zu gesundheitlichen Schäden.
VG: Ausnahme von Maskenpflicht nicht glaubhaft gemacht
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Die Schulleitung könne auf Grundlage ihres Hausrechtes durchsetzen, dass alle Schüler auf dem Schulgelände eine MNB trügen. Dabei könne sie sich auf die 10. Corona-Bekämpfungsverordnung in Verbindung mit dem "Hygieneplan-Corona für die Schulen" stützen, wonach diese generelle Pflicht zum Tragen einer MNB auf dem Schulgelände gelte und nur in Ausnahmefällen, z. B. aus gesundheitlichen Gründen, hiervon eine Befreiung erteilt werden könne. Einen solchen Ausnahmefall habe die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Maske aus Gaze kein geeigneter Mundschutz
Darüber hinaus müsse der verwendete Stoff überhaupt geeignet sein, eine Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern bzw. zu erschweren. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch die Dichtigkeit des textilen Stoffes eine Filterwirkung hinsichtlich feiner Tröpfchen und Partikel bewirkt werden könne. Dies sei bei der von der Antragstellerin verwendeten MNB nicht der Fall. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Koblenz
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:07.09.2020
    • Aktenzeichen:4 L 764/20.KO

    Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)