Nach Ausfall des Fahrstuhls kann Mieter einer im 3. OG gelegenen Wohnung Miete um 10 % mindern

Der Ausfall des Fahrstuhls rechtfertigt für den Mieter einer im 3. OG gelegenen Wohnung eine Mietminderung von 10 %. Zudem kann der Vermieter seine Instandsetzungspflicht nicht von einer zeitlich ungewissen Modernisierungsmaßnahme abhängig machen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer im 3. OG gelegenen Wohnung in Berlin ab August 2019 ihre Miete, da der Fahrstuhl ausgefallen war. Zudem verlangte sie von der Vermieterin die Instandsetzung des Fahrstuhls. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung von 10 % Das Amtsgericht Berlin-Mitte hielt die Mieterin für berechtigt, während der Dauer des Ausfalls des Fahrstuhls die Bruttomiete um monatlich 10 % mindern zu dürfen. Die Höhe der Minderung richte sich nach der Geschosslage, denn sie bestimmt im Wesentlichen, in welchem Maße die Gebrauchstauglichkeit und der Wohnkomfort durch den Betriebsausfall beeinträchtigt wird.

Anspruch auf Instandsetzung Der Mieterin stehe zudem nach Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Instandsetzung zu. Der Defekt des Fahrstuhls stelle einen Mangel dar. Die Nutzung des Fahrstuhls gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch. Der Vermieter müsse ihn rund um die Uhr in Betrieb halten. Soweit die Vermieterin vortrug, der Fahrstuhl solle im Rahmen von geplanten Modernisierungsmaßnahmen ohnehin ausgetauscht werden, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Die Vermieterin könne ihre Verpflichtung zur Instandsetzung nicht von einer zeitlich ungewissen Modernisierungsmaßnahme abhängig machen.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • Amtsgericht Berlin-MitteUrteil[Aktenzeichen: 10 C 3/07]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Berlin-Mitte
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.06.2020
  • Aktenzeichen:10 C 104/19

Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/WuM 2020, 484/rb)