Corona-Pandemie: Kein vorläufiger Stopp für Sperrzeitverlängerung in Frankfurt am Main

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat ein Eilrechtsschutzbegehren einer Gaststätteninhaberin gegen die Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Sperrzeit abgelehnt.

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Gaststätte und macht mit ihrem Eilantrag im Wesentlichen geltend, dass die Begründung in der Allgemeinverfügung nicht den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen entspricht. Die Kammer hat den Antrag abgelehnt.
Sperrzeitverlängerung wegen Einstufung als rot im Eskalationskonzept aufgrund der Zahl von Neuinfektionen
Die Allgemeinverfügung vom 08.10.2020 der Stadt Frankfurt am Main setzt die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen bis einschließlich 18.10.2020 auf 23 Uhr fest. Das begründet sie mit der Einstufung der Stadt als rot im Eskalationskonzept des Landes Hessen aufgrund der Zahl von Neuinfektionen. Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen keine schwerpunktmäßige Betroffenheit einzelner Einrichtungen erkennbar sei, seien generell Zusammenkünfte von vielen Menschen durch Verkürzung der Öffnungszeiten deutlich zu beschränken.
VG: Öffentliches Bedürfnis für die Verlängerung der Nachtzeit
Die Begründung der Allgemeinverfügung sei nicht zu beanstanden. Auch bestehe ein öffentliches Bedürfnis für die Verlängerung des Beginns der Nachtzeit auf 23 Uhr. Die Anzahl der gemeldeten Neuinfektionen an SARSCoV-2 habe sich unbestritten in den letzten 10 Tagen im Stadtgebiet annähernd verdoppelt und steige weiter.
Sperrzeitverlängerung geeignete und notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Die Stadt Frankfurt am Main sei mittlerweile der Eskalationsstufe 4 (Rot) zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Frankfurt am Main als Antragsgegnerin den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum vorliegend überschritten haben könnte. Aufgrund der fragiler werdenden Situation in der Stadt mit der Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems gehöre die Sperrzeitverlängerung zu Maßnahmen, die sowohl einen legitimen Zweck verfolgten als auch geeignet und notwendig seien, um das Ziel der Eindämmung der Verbreitung des Virus zu erreichen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei der Nachteil für die Antragstellerin, dass sie ihren Gaststättenbetrieb vorläufig bis zum 18.10.2020 - statt wie bisher um 0 Uhr - eine Stunde früher schließen muss, nicht schwerer zu gewichten.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:12.10.2020
    • Aktenzeichen:2 L 2650/20.F

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)