Kündigung mehr als 1 ½ Jahre nach verspäteten Mietzahlungen unwirksam

Ein Vermieter ist nicht berechtigt, eine außerordentliche und ordentliche Kündigung auf verspätete Mietzahlungen zu stützen, wenn diese mehr als 1 ½ Jahre zurückliegen. Bei Vertragsverstößen muss die Kündigung zeitnah ausgesprochen werden. Dies hat das Landgericht Leipzig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 hatte ein Wohnungsmieter in Leipzig teilweise seine Miete verspätet gezahlt. Im Februar 2019 nahm dies der Vermieter zum Anlass eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung auszusprechen. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung anzuerkennen, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung Das Landgericht Leipzig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die außerordentliche und ordentliche Kündigung seien unwirksam gewesen. Die Tatsache, dass es im Jahr 2017 zu verspäteten Mietzahlungen kam, rechtfertige nicht den Ausspruch der Kündigung im Februar 2019. Mehr als 1 ½ Jahre nach den verspäteten Zahlungen könne bereits denklogisch nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar sei.

Pflicht zum Ausspruch einer zeitnahen Kündigung Zwar könne eine wiederholte unpünktliche Mietzahlung Grund für eine Kündigung sein, so das Landgericht. Diese müsse aber zeitnah zu den Vertragsverstößen erfolgen. Bereits der Zeitablauf zwischen unpünktlicher Mietzahlung und Ausspruch der Kündigung zeige, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter offensichtlich nicht unzumutbar war.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Leipzig
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:12.05.2020
  • Aktenzeichen:02 S 401/19

Landgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)