Ein Schüler, der eine Unterrichtsstunde (45 Minuten) mit einer positiv auf den Krankheitserreger SARS-CoV-2 getesteten Lehrkraft in einem durchgängig gelüfteten Klassenzimmer verbracht hat, muss auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf 14 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und den gegen die Quarantäneanordnung gerichteten Antrag des Schülers im Eilverfahren abgelehnt.
Zur Begründung hat sich die Kammer auf die Erkenntnisse und Orientierungshilfen
des Robert-Koch-Instituts (RKI) gestützt und ist dessen wissenschaftlicher
Beurteilung gefolgt. Danach werden Personen, die sich gemeinsam mit einer
infizierten Person in einem Zeitraum von mehr als 30 Minuten innerhalb eines
geschlossenen Raumes mit schlechter Belüftung aufgehalten haben, unabhängig
vom Abstand zu der Person und vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung den
Kontaktpersonen der Kategorie I zugeordnet, für die das RKI eine häusliche
Quarantäne von 14 Tagen empfiehlt.
Lüften womöglich nicht ausreichend gewesen
Der Schüler sei vom Gesundheitsamt zu Recht
als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft worden. Es sei zwar möglich, dass
wegen des konstanten Lüftens des Klassenraumes durch das Offenhalten jeweils
eines Flügels von drei Flügelfenstern und der gegenüberliegenden
Klassenzimmertüre eine gewisse Reduktion des Infektionsrisikos erreicht worden sei.
Ob die Lüftung ausreichend gewesen sei, könne im Rahmen der effektiven
Gefahrenabwehr aber nicht beurteilt werden. So hänge der durch Lüftung
erreichbare Luftaustausch von der Witterung und dem konkreten Verhalten ab. Hier
sei auch zu berücksichtigen, dass durch die Kontaktdauer von 45 Minuten der vom
RKI vorgegebene Wert von 30 Minuten um 50% überschritten worden sei. Zudem
dürfte es zu einer Aerosolverbreitung durch menschliche Bewegung bei Umhergehen
der Lehrkraft im Klassenzimmer trotz Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung
gekommen sein.
Schutz der Bevölkerung hat Vorrang
Darüber hinaus führe eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter
zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und
Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems eine
kurzzeitige Einschränkung der Bewegungsfreiheit rechtfertige.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:16.10.2020
- Aktenzeichen:7 L 2038/20