Mit der Herausgabe der Schlüssel für gepachtete Restauranträume an den Verpächter nach Kenntnis von einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gibt der Pächter freiwillig den Besitz auf. Er kann dann nicht Wiedereinräumung des Besitzes im Wege des Eilrechtschutzes verlangen. Dies gilt auch, wenn die Übergabe der Schlüssel auf Aufforderung von Polizeibeamten erfolgte, die der Verpächter dazu gerufen hatte, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss.
Die Antragstellerin hatte von der Antragsgegnerin ein Restaurant in einem Hotel beim
Frankfurter Flughafen gepachtet. Im September fand einer ihrer Mitarbeiter im Restaurant
die Kühlschränke verschlossen vor. Als er den Hausmeister aufsuchte, überreichte
ihm dieser die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags und forderte ihn zur
Schlüsselherausgabe auf. Die hinzugekommene Antragstellerin weigerte sich und rief
die Polizei an. Diese verwies sie an ihren Anwalt. Die Antragsgegnerin ihrerseits ließ
ebenfalls die Polizei rufen. Nachdem die Polizeibeamten zur Wahrung des Hausrechts
der Antragsgegnerin zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert hatten, händigte die
Antragstellerin die Schlüssel der Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin begehrt nun im Wege des Eilrechtschutzes, ihr wieder den Besitz an dem Restaurant einzuräumen. Diesen Antrag wies das Landgericht zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Zustimmung zur Besitzaufgabe durch freiwillige Herausgabe der Schlüssel
Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass sie wieder Besitz an den Gastronomieflächen
erlange, bestätigte das OLG. Sie habe insbesondere den Besitz nicht durch
sogenannte verbotene Eigenmacht verloren, die dazu führen würde, dass ihr der Besitz
wieder einzuräumen wäre. Zwar habe die Antragsgegnerin durch das Abschließen der
Kühlschränke, ohne die das Restaurant nicht betrieben werden könne, den Besitz in
verbotener Weise gestört. Indem die Antragstellerin nachfolgend jedoch die Schlüssel
des Restaurants willentlich herausgegeben habe, habe sie der Besitzaufgabe zugestimmt.
Keine unfreie Willensentschließung nur durch Befürchtungen
Diese Zustimmung wäre zwar vermutlich ohne Aufforderung durch die Polizeibeamten
nicht erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber auch nicht davon auszugehen,
dass die Polizeibeamten einen so erheblichen Druck ausgeübt hätten, dass
nicht mehr von einer freien Willensentschließung ausgegangen werden könne. Allein,
dass die Antragstellerin ein gewaltsames Handeln der Polizeibeamten befürchtete, reiche
dafür nicht. Diese persönlichen Befürchtungen hätten keinerlei realen Bezug gehabt.
Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung nur im Hauptsacheverfahren
Die ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung sei auch nicht offenkundig
unwirksam, so dass der Antragstellerin auch nicht deshalb der Besitz wiedereinzuräumen
sei. Die Wirksamkeit der Kündigung sei nicht im hiesigen Eilverfahren, sondern im
Hauptsacheverfahren zu prüfen. Erst Recht sei das Ende eines Strafverfahrens gegen
die Antragstellerin, welches Hintergrund der Kündigung war, nicht abzuwarten. Sollte
die Kündigung im Ergebnis zu Unrecht ausgesprochen worden sein, wäre die Antragsgegnerin
schadensersatzpflichtig.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:16.10.2020
- Aktenzeichen:2 W 20/50