OLG Zweibrücken zur Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass das Überlassen von Betäubungsmittel nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtmG voraussetzt, dass der Täter zumindest konkludent sein Einverständnis mit dem Konsum des Minderjährigen zum Ausdruck bringt.

Der Angeklagte war im August 2018 am Rande des Dürkheimer Weinfestes mit dem Auszubildenden und zwei erwachsenen Arbeitskollegen nach Feierabend zusammengesessen. Bei dieser Gelegenheit fertigte der Angeklagte aus einem von ihm mitgebrachten Päckchen Marihuana einen Joint an, an dem er anschließend mit einem der erwachsenen Kollegen abwechselnd rauchte. Hierbei äußerte der Minderjährige, dass auch er schon über Erfahrungen mit Cannabis verfüge. Sodann griff der Auszubildende nach dem im Aschenbecher abgelegten Joint und zog daran. Das Amtsgericht hat dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, den Zugriff des Minderjährigen auf den Joint nicht verhindert zu haben.

AG bewertete das Verhalten des Angeklagten als ein unerlaubtes Überlassen von Betäubungsmitteln Das Amtsgericht hat den Vorgesetzten eines 16-jährigen Auszubildenden wegen Überlassens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

Tatbestandsmerkmal des Überlassens setzt Einverständnis des Angeklagten zum Mitkonsum voraus Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das =OLG hat beanstandet, dass sich das Amtsgericht nicht ausreichend mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten im Vorfeld des Zugriffs durch den Minderjährigen auseinandergesetzt hat. Nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG steht es (unter anderem) unter Strafe, wenn ein Täter einem Minderjährigen Betäubungsmittel überlässt, damit dieser sie an Ort und Stelle konsumieren kann. Nach Auffassung des Strafsenats setzt das Tatbestandsmerkmal des Überlassens voraus, dass der Täter gegenüber dem Minderjährigen zumindest konkludent sein Einverständnis mit dessen Konsum zum Ausdruck bringt. Hierfür reicht es jedoch nicht aus, wenn der Täter den (Mit-)Konsum durch den Minderjährigen lediglich hätte verhindern können. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter zumindest mit einem Zugriff durch den Minderjährigen rechnet und diesen billigt. Entsprechende Ausführungen waren dem amtsgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen.

AG muss Sachverhalt klären und erneut entscheiden Das Amtsgericht wird nunmehr erneut über die Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben. Der Strafsenat hat für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte dort im Hinblick auf die Ermöglichung des Mitkonsums durch den erwachsenen Arbeitskollegen auch wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch bzw. im Hinblick auf das von ihm mitgebrachte Päckchen Marihuana wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu verantworten haben wird.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Oberlandesgericht Zweibrücken
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:06.10.2020
    • Aktenzeichen:1 OLG 2 Ss 38/20

    Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/aw)