Bei nachweislicher Aufstellung eines mobilen Halteverbotsschildes und Anwesenheit zum Zeitpunkt des Abschleppens spricht Anscheinsbeweis für ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit des Schildes

Steht fest, dass ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wurde und es zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs noch aufgestellt war, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass es ununterbrochen anwesend und wahrnehmbar war. Die Lebenserfahrung spricht in der Regel dagegen, dass Unbefugte Schilder versetzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2019 wurde in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen ein Pkw abgeschleppt, da dieser im mobilen absoluten Halteverbot stand. Nachfolgend erging gegen den Halter des Fahrzeugs ein Kostenbescheid. Dagegen klagte der Fahrzeughalter. Er gab an, ein mobiles Halteverbotsschild nicht gesehen zu haben. Jedoch konnte nachgewiesen werden, dass das Schild sechs Tage vor dem Abschleppvorgang aufgestellt wurde und zum Zeitpunkt des Abschleppens noch aufgestellt war. Der Fahrzeughalter parkte sein Fahrzeug innerhalb dieser Zeit.

Rechtmäßiger Kostenbescheid Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Fahrzeughalter. Der Kostenbeschied sei nämlich rechtmäßig. Steht fest, dass ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wurde und es zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs noch aufgestellt war, so spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ununterbrochen anwesend und wahrnehmbar war.

Lebenserfahrung spricht gegen Versetzung von Schildern durch Unbefugte Nach der Lebenserfahrung werden Schilder in der Regel nicht von Unbefugten versetzt oder gar entfernt, so das Verwaltungsgericht. Der Beweis des ersten Anscheins könne zwar erschüttert werden. Dazu müssen jedoch Tatsachen vorgebracht werden, welche die ernsthafte und naheliegende Möglichkeit eines atypischen Verlaufs begründen. Solche Tatsachen habe der Fahrzeughalter aber nicht dargelegt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:06.10.2020
  • Aktenzeichen:14 K 6187/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)