Keine unzumutbare Verschattung durch 5 cm zu hohem Anbau

Wird ein Anbau 5 cm höher als genehmigt gebaut, liegt darin keine unzumutbare Verschattung und somit keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Grundstückseigentümerin im Jahr 2018 gegen ein Bauvorhaben auf dem benachbarten Grundstück. Sie bemängelte unter anderem, dass der Anbau 5 cm höher gebaut wurde als dies genehmigt wurde. Sie sah darin eine unzumutbare Verschattung ihres Grundstücks. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung.

Keine unzumutbare Verschattung durch 5 cm zu hohem Anbau Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Aus seiner Sicht sei die geltend gemachte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch eine unzumutbare Verschattung wegen des um 5 cm zu hohen Anbaus schon aufgrund der Entfernung des Anbaus vom Grundstück der Klägerin nicht ersichtlich.

  • Vorinstanz:
    • Verwaltungsgericht KölnEntscheidung[Aktenzeichen: 23 K 7932/18]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:14.12.2020
  • Aktenzeichen:7A 2746/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)