Bei der Ermittlung der Unbehaglichkeitsschwelle im Rahmen eines Hörtests sind Tonsignale bis zu 120 dB fachlich nicht zu beanstanden. Da der Kläger zudem nicht nachweisen konnte, nach dem Hörtest schlechter zu hören als vorher, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Ansprüche wegen eines fehlerhaft durchgeführten Hörtests zurückgewiesen.
Der Kläger ließ nach einem Hörsturz auf Veranlassung seines HNO-Arztes bei der beklagten
Hörakustikerin einen Hörtest durchführen. Zum Hörtest gehörte die Messung
der sog. Unbehaglichkeitsschwelle. Hierbei werden Töne in kleinen Schritten von leise
nach laut abgegeben, um festzustellen, wann diese als unangenehm empfunden werden.
Dies wird üblicherweise bis zu einem Tonsignal von 120 dB getestet. Eine Woche nach diesem Hörtest klagte der Kläger gegenüber seinem HNO-Arzt über ein stark verschlechtertes Hörvermögen und wurde im Rahmen der anschließenden Behandlung mit Hörgeräten versorgt. Er begehrt nunmehr von der Beklagten Schadensersatz wegen eines behauptet fehlerhaft durchgeführten Hörtests. Er beruft sich u.a. darauf, dass 120 dB der Lautstärke eines Düsenflugzeugs entspreche und diese Tonsignale extreme Schmerzen verursacht hätten.
Lautstärke beim Hörtest nicht zu beanstanden
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte
auch vor dem OLG keinen Erfolg. Nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens lasse sich auf dieser Basis nicht feststellen, dass die Beklagte
den Hörtest nicht fachgerecht durchgeführt habe. Insbesondere sei es aus fachlicher
Sicht nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei dem Hörtest zum Teil einer Lautstärke
von 120 dB ausgesetzt gewesen ist.
Hörschaden nicht durch Hörtest entstanden
Auf die Tätigkeit der Beklagten im gesundheitshandwerklichen Bereich seien auch nicht die für Ärzte geltenden Regelungen etwa hinsichtlich der Dokumentation der Befunderhebung anzuwenden. Der Hörschaden lasse sich zudem nicht auf den Hörtest zurückführen. Die Sachverständige habe soweit überzeugend ausgeführt, dass der Kläger nach dem Hörtest keine
schlechtere Hörleistung hatte als zuvor.
- Vorinstanz:
- Landgericht Frankfurt am MainUrteil[Aktenzeichen: 2-08 O 102/18]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:10.12.2020
- Aktenzeichen:26 U 29/19