BGH: Dreijährige Sperrfrist für Eigenbedarfskündigung nach Erwerb von Wohneigentum gilt nicht für geschiedene oder in Trennung lebende Ehegatten

Verkauft ein Hauseigentümer sein Einfamilienhaus an sein Kind und dessen Ehegatten, gilt die dreijährige Sperrfrist für eine Eigenbedarfskündigung nach § 577a BGB selbst dann nicht, wenn die Ehegatten geschieden oder in Trennung leben. Selbst geschiedene oder in Trennung lebende Ehegatten sind Familienangehörige im Sinne von § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 übertrug ein Haueigentümer sein Eigentum an ein Einfamilienhaus in Nordrhein-Westfalen auf seinen Sohn und dessen Ehefrau. Das Haus war vermietet. Zu dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung lebte das Ehepaar bereits in Trennung. Im Jahr 2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Im Mai 2017 erklärte das geschiedene Paar die Eigenbedarfskündigung. Die geschiedene Ehefrau wollte zusammen mit den Kindern in das Haus einziehen, da sich dadurch unter anderem der Schulweg für die Kinder erheblich verkürzen würde. Die Mieter hielten die Kündigung für unwirksam und verwiesen zur Begründung auf die dreijährige Kündigungssperre nach Erwerb des vermieteten Hauses. Das geschiedene Ehepaar sah dies anders und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Amtsgericht und Landgericht gaben Räumungsklage statt Sowohl das Amtsgericht Soest als auch das Landgericht Arnsberg gaben der Räumungsklage statt. Nach Auffassung des Landgerichts stehe die dreijährige Sperrfrist des § 577a BGB der Eigenbedarfskündigung nicht entgegen. Denn die Kläger seien als getrenntlebende Ehegatten weiterhin Angehörige derselben Familie, so dass der Ausschlussgrund des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB greife. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Eigenbedarfskündigung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam. Die dreijährige Sperrfrist stehe dem nicht entgegen. Denn die Kündigungssperre gemäß § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB sei nicht anzuwenden, da die Kläger unabhängig vom Fortbestand der Ehe Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift seien. Daran ändere sich nichts durch das Getrenntleben oder der Scheidung.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:02.09.2020
  • Aktenzeichen:VIII ZR 35/19

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)