Verkauft der Alleineigentümer eines vermieteten Hausgrundstücks Miteigentumsanteile an einen Dritten, so tritt dieser gemäß § 566 Abs, 1 BGB in das bestehende Mietverhältnis ein. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Kammergericht Berlin im Jahr 2020 unter anderem darüber entscheiden, ob im Falle des Verkaufs von Miteigentumsanteilen an einem vermieteten Hausgrundstück durch den Alleigentümer der oder die Erwerber in das bestehende Mietverhältnis eintreten.
Eintritt der Erwerber von Miteigentumsanteilen in Mietverhältnis
Das Kammgericht Berlin führte folgendes aus: Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so trete der Erwerber an Stelle des Mieters in das Mietverhältnis ein (§ 566 Abs. 1 BGB). Für vermietete Grundstücke gelte nichts anderes. § 566 Abs. 1 BGB finde aber auch dann Anwendung, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil an einen Dritten veräußert, der nicht bereits Miteigentümer ist. Der Erwerber trete an Stelle des veräußernden Miteigentümers. Umgekehrt werde der Erwerber alleiniger Vermieter, wenn er sämtliche Miteigentumsanteile erhält. Nicht anders sei es bei der Veräußerung des Grundstücks durch den vermieteten Alleineigentümer an mehrere Erwerber zu ideellen Bruchteilen. Auch hier werde mit den Erwerbern ein neues, zudem bisherigen Mietvertrag inhaltsgleiches Mietverhältnis begründet.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Amtsgericht Berlin-Neukölln
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Kammergericht Berlin
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:15.12.2020
- Aktenzeichen:1 W 1461/20