BGH: Polizist wegen Verstößen gegen Kriegswaffenkontrollgesetz, Waffengesetz und Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt

Das Urteil des Landgerichts Schwerin im Prozess gegen einen Polizeibeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern wegen Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz ist rechtskräftig.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Munition für Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz von Schusswaffen und Munition, einem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen sowie Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Waffen und Munition bei Durchsuchungen sichergestellt
Nach den Urteilsfeststellungen beschäftigte sich der Angeklagte, ein Polizeibeamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern, mit Katastrophenszenarien und betrieb zusammen mit Gleichgesinnten das sogenannte Preppen, wobei die beabsichtigte gemeinsame Vorratshaltung neben der Beschaffung von Dingen des täglichen Bedarfs auch die Bevorratung großer Mengen Munition umfasste. Bei zwei Durchsuchungen wurden bei ihm eine Maschinenpistole, eine Selbstladebüchse, ein verrosteter Gewehrlauf sowie Übungsgranaten, Irritationswurfkörper, Signallichter und mehrere tausend Schuss Munition sichergestellt, für die er jeweils die erforderliche Erlaubnis nicht besaß. Ferner lagerte der Angeklagte einige seiner weiteren Waffen, die er erlaubnisfrei besaß oder hinsichtlich derer er über Waffenbesitzkarten verfügte, nicht ordnungsgemäß.
BGH bestätigt tatsächliche und rechtliche Würdigung
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung sowie die Rechtsfolgenentscheidungen des Landgerichts weisen keine Rechtsfehler auf. Das Urteil des Landgerichts Schwerin ist damit rechtskräftig.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Bundesgerichtshof
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:11.02.2021
    • Aktenzeichen:6 StR 235/20

    Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)