Muslima darf beim Autofahren keinen Niqab tragen

Eine Muslima ist nicht berechtigt, beim Autofahren einen Niqab zu tragen. Insofern überwiegt das Interesse an der Verkehrssicherheit das Interesse an der Verhüllung aus Glaubensgründen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2020 beantragte eine Muslima die Befreiung vom Verhüllungsverbot um während des Autofahrens einen Niqab tragen zu können. Sie gab an, aus Glaubensgründen ihr Gesicht bedecken zu müssen. Nachdem die zuständige Behörde den Antrag ablehnte, versuchte die Muslima mittels eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

Kein Anspruch auf Befreiung von Verhüllungsverbot Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied gegen die Muslima. Ihr stehe kein Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot gemäß § 46 Abs. 2 StVO zu. Eine Ausnahmesituation speziell in der Person der Muslima liege nicht vor. Durch die in § 23 Abs. 4 StVO angeordnete Pflicht, beim Führen eines Kraftfahrzeugs das Gesicht nicht zu verhüllen oder zu verdecken, werde niemand an der Praktizierung seines Glaubens gehindert. Ohnehin sei das öffentliche Interesse an der allgemeinen Verkehrssicherheit höher zu bewerten.

Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt Interesse an Verhüllung aus Glaubensgründen Das Verwaltungsgericht verwies auf die Notwendigkeit sich mit anderen Verkehrsteilnehmern nonverbal kommunizieren und den Fahrzeugführer anhand des Gesichts erkennen zu können. Letzteres diene aus Sicht des Gerichts dazu, mögliche Verkehrsverstöße zu ahnden. Die Gewissheit sich im Straßenverkehr nicht unerkannt bewegen zu können, wirke präventiv gegen Verkehrsverstöße, steigere die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs und diene damit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Zudem berge das Tragen eines Niqab die Gefahr einer Sichtbehinderung durch ein Verrutschen.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:08.01.2021
    • Aktenzeichen:14 L 1537/20

    Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)