Einziehung des Jagdscheins wegen Verwendung unbrauchbarer Jagdhunde bei Drückjagd

Verwendet ein Jagdleiter für eine Drückjagd unbrauchbare Jagdhunde und ist daher eine fachgerechte Nachsuche nicht möglich, rechtfertigt dies die Entziehung des Jagdscheins mit sofortiger Wirkung. Das Bestehen einer Brauchbarkeitsprüfung bzw. einer gleichgestellten Prüfung ist Voraussetzung für die Brauchbarkeit eines Jagdhundes. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Schleswig-Holstein wohnhaftem Jäger wurde im November 2020 mit sofortiger Wirkung der Jagdschein entzogen. Die zuständige Behörde warf dem Jäger vor, dass er als Jagdleiter im Rahmen einer Drückjagd keine brauchbaren Jagdhunde verwendet habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass ein angeschossenes Tier nicht mehr auffindbar war und ein weiteres angeschossenes Tier erst am Folgetag aufgefunden werden konnte, um die Tiere von ihren Qualen zu erlösen. Die mitgeführten Jagdhunde hatten weder eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden. Der Jäger erhob gegen den Bescheid der Behörde Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Eilrechtsschutz.

Rechtmäßigkeit der Entziehung des Jagdscheins Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied gegen den Jäger. Die Entziehung des Jagdscheins gemäß § 18 in Verbindung mit § 17 des Bundesjagdgesetzes sei voraussichtlich rechtmäßig, so dass kein Anspruch auf Eilrechtsschutz bestehe. Der Jäger habe für die Drückjagd keine brauchbaren Jagdhunde verwendet und damit eine fachgerechte Nachsuche unmöglich gemacht. Dies stelle einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes dar. Dieser sei zudem als gröblich zu werten, da durch die Verwendung unbrauchbarer Jagdhunde zwei krankgeschossene Tiere gar nicht gefunden werden konnten bzw. erst viel später.

Bestehen einer Brauchbarkeitsprüfung bzw. gleichgestellter Prüfung als Voraussetzung für Brauchbarkeit eines Jagdhundes Ein Jagdhund sei brauchbar, so das Verwaltungsgericht, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat. Es komme nicht darauf an, dass der Hund andere nicht gleichgestellte Prüfungen absolviert hat, hervorragend und erfolgreich ausgebildet wurde, sich im ständigen Einsatz befindet oder ein hohes Ausbildungs- und Trainingsniveau hat.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:22.12.2020
  • Aktenzeichen:7 B 11/20

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)