Coronabedingte Einschränkungen der KiTa-Betreuung im Kreis Pinneberg rechtmäßig

Die Rückkehr zu einem nur eingeschränkten Regelbetrieb in den Kindertagesstätten (KiTas) im Kreis Pinneberg ist angesichts dort steigender Inzidenzwerte, insbesondere bei Kindern, rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig am 30.03.2021 in einem Eilverfahren entschieden.

Nach einer Allgemeinverfügung des Kreises vom 26. März 2021 können in den dortigen KiTas derzeit nur bestimmte Kinder betreut werden, etwa wenn ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur tätig ist, beide Eltern berufstätig sind und eine Alternativbetreuung nicht vorhanden ist oder wenn das Kind besonders schutzbedürftig ist. Zur Begründung verweist der Kreis insbesondere darauf, dass es gerade in den Gruppen der Kinder von 0 bis 4 Jahren und von 5 bis 14 Jahren sprunghafte Anstiege der Zahl der Neuinfektionen gegeben habe. Die Werte seien so hoch wie noch nie in der Vergangenheit.

Beschränkungen des KiTa-Betriebs gerechtfertigt Das Gericht kam angesichts dessen zu dem Ergebnis, dass die mit dem eingeschränkten Regelbetrieb verbundenen Eingriffe in die Grundrechte von Kindern und Eltern im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung verhältnismäßig seien. Die Kontakte zwischen Kindergartenkindern, bei deren Zusammentreffen Hygieneregeln regelmäßig nicht eingehalten werden könnten, würden dadurch reduziert. Weil derzeit unklar sei, ob etwa eine deutliche Erhöhung der Zahl von Tests in Kindertagesstätten überhaupt möglich sei und weil über die auch im Kreis Pinneberg festgestellte "britische" Virusmutation zu wenig Erkenntnisse vorlägen, sei auch kein milderes Mittel erkennbar. Die Maßnahme sei auch angemessen, weil soziale Kontakte für die von der Betreuung ausgeschlossenen Kinder außerhalb der Kindertagesstätte grundsätzlich weiterhin möglich und nachhaltige Förderdefizite im Falle der Antragstellerinnen unwahrscheinlich seien. Die aktuelle Allgemeinverfügung gelte auch nur für einen sehr kurzen Zeitraum.

Kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil die Differenzierung zwischen betreuungsberechtigten und nicht betreuungsberechtigten Kindern aufgrund der jeweils unterschiedlichen familiären oder individuellen Bedingungen sachlich gerechtfertigt sei.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Schleswig
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:30.03.2021
    • Aktenzeichen:1 B 36/21

    Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/aw)