Nicht sichtbare Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr stellt kein Erdrutsch dar

Nicht sichtbare Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr stellt kein Erdrutsch im Sinne der Versicherungsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung dar. Dies hat das Landgericht Bamberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2018 machte der Eigentümer eines in Bayern liegenden Hanggrundstücks Schäden an sein Wohnhaus in Form von Rissen bei seiner Wohngebäudeversicherung geltend. Er gab an, dass die Risse durch nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr verursacht worden seien. Es liege damit der Versicherungsfall "Erdrutsch" vor. Da die Versicherung dies anders sah, erhob der Grundstückseigentümer Klage.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz Das Landgericht Bamberg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr erfüllen nicht den Begriff des Erdrutschs als naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Allmähliches, nicht wahrnehmbares Lösen und Verlagern des Untergrunds ist kein Erdrutsch Der Begriff des Erdrutschs meine einen Vorgang, so das Landgericht, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht, wobei ein nur allmähliches Lösen und Verlagern von Bodenbestandteilen nicht genüge. Ein "Rutschen" wohne ein Moment nicht nur unwesentlicher Bewegung inne. Zwar setzte es nicht zwingend eine Plötzlichkeit voraus, stelle aber andererseits nicht einen allmählichen, länger andauernden und nicht wahrnehmenbaren Vorgang dar. Unter Rutschen sei eine schnellere, zumindest konkret sensorisch erfassbare Bewegung zu verstehen.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Landgericht Bamberg
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:18.03.2021
    • Aktenzeichen:41 O 301/20 Ver

    Landgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)