Baugenehmigung zu reinen Wohnzwecken deckt keine Nutzung als Ferienwohnung

Eine Baugenehmigung zu reinen Wohnzwecken deckt nicht die Nutzung der Räumlichkeiten als Ferienwohnung. Die Nutzung als Ferienwohnung stellt keine Wohnnutzung dar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 wurde einer Frau behördlich und mit sofortiger Wirkung untersagt ihre Wohnung als Ferienwohnung zu nutzen. Sie hatte ihre Wohnung täglich bzw. wöchentlich an wechselnde Feriengäste, Monteure und Geschäftsreisende vermietet, obwohl nur eine Nutzung als Wohnung gestattet war. Gegen die Nutzungsuntersagung richtete sich der Eilantrag der Frau. Das Verwaltungsgericht Minden wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Frau.

Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Denn die erfolgte Vermietung der Wohnung an Feriengäste, Monteure und Geschäftsreisende stelle eine genehmigungsbedürftige, aber ungenehmigte Nutzungsänderung zu der allein genehmigten Wohnnutzung dar. Es handele sich um eine Nutzung als Ferienwohnung im Sinne von § 13a Abs. 1 BauNVO. Die Nutzung als Ferienwohnung stelle keine Wohnnutzung dar. Dass dies in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anders gesehen wird, sei bauplanungsrechtlich unerheblich.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:31.03.2021
  • Aktenzeichen:2 B 241/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)