Gemeinde haftet für nicht ordnungsgemäßen Zustand des Schachtdeckels eines Kanaleinstiegs

Eine Gemeinde haftet grundsätzlich für den nicht ordnungsgemäßen Zustand des Schachtdeckels eines Kanaleinstiegs. Die Haftung besteht nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schachtdeckel von Dritten bewegt wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Mittag im März 2018 benutzte eine Fußgängerin einen Gehweg im Saarland. Dabei trat sie auf den Schachtdeckel eines Revisionsschachts, der nachgab bzw. verrutschte. Dadurch geriet die Fußgängerin mit dem rechten Bein in den Schacht und zog sich einen komplizierten Beinbruch zu. Aufgrund der Vorfalls klagte die Fußgängerin gegen die Gemeinde auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Schadensersatz wegen verkehrsunsicheren Schachtdeckels Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 HaftpflG ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des verkehrsunsicheren Schachtdeckels zu.

Kein Nachweis des Abhebens des Schachtdeckels durch Dritte Soweit die Beklagte anführte, so das Oberlandesgericht, dass der Schachtdeckel durch Dritte bewegt worden sei, könne dies eine Haftung wegen höherer Gewalt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftpflG ausschließen. Diese Behauptung sei aber nachzuweisen, was der Beklagten nicht gelang.

Kein Mitverschulden der Fußgängerin Der Klägerin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Mitverschulden anzulasten. Denn eine Bürgerin könne grundsätzlich darauf vertrauen, in den Gehweg eingelassene Schachtabdeckungen gefahrlos betreten zu können.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.05.2021
  • Aktenzeichen:4 U 21/20

Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)