Kostentragungspflicht für privates Abschleppen setzt nicht sofortige Entfernung des Fahrzeugs nach verbotswidrigem Parken voraus

Ein Fahrzeughalter hat auch dann die Kosten für ein privates Abschleppen seines Fahrzeugs zu tragen, wenn sein Fahrzeug nicht "sofort" im Sinne von § 859 Abs. 3 BGB - also nach dem verbotswidrigen Parken - entfernt wird. Der Anspruch auf Beseitigung der verboteneren Eigenmacht besteht unabhängig von dieser zeitlichen Begrenzung. Dies hat das Amtsgericht Rüsselheim entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ ein Grundstückseigentümer im Jahr 2020 ein auf sein Grundstück verbotswidrig stehendes Fahrzeug mit Hilfe der Abschlepp-App "Parknotruf" abschleppen. Nachfolgend stritten sich die Parteien vor dem Amtsgericht Rüsselsheim über die Kostenerstattung des Abschleppvorgangs. Die Falschparkerin lehnte eine Kostentragung ab. Sie führte an, dass ihr Fahrzeug bereits seit 11 Tagen an der Stelle stand und damit die Abschleppmaßnahme nicht mehr "sofort" im Sinne von § 859 Abs. 3 BGB sei.

Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten Das Amtsgericht Rüsselheim entschied zu Gunsten des Grundstückseigentümers. Diesem stehe ein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu. Der Anspruch ergebe sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB.

Sofortiges Abschleppen nicht erforderlich Es komme nach Auffassung des Amtsgerichts nicht darauf an, ob die Entfernung des Fahrzeugs "sofort" im Sinne von § 859 Abs. 3 BGB - also nach dem verbotswidrigen Parken - erfolgt. Denn der Anspruch auf Beseitigung der verboteneren Eigenmacht bestehe unabhängig von dieser zeitlichen Begrenzung.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • Amtsgericht Berlin-KöpenickUrteil[Aktenzeichen: 15 C 287/08]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Rüsselsheim
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:19.07.2021
  • Aktenzeichen:3 C 1039/20 (41)

Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (vt/rb)