Anscheinsbeweis für Zugang eines Einwurfeinschreibens setzt Vorlage des Einlieferungsbelegs und Kopie des Auslieferungsbelegs voraus

Für den Zugang eines Einwurfeinschreibens besteht ein Anscheinsbeweis, wenn der Einlieferungsbeleg und eine Kopie des Auslieferungsbelegs vorliegt. Die Vorlage des Sendungsstatus ist nicht ausreichend. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.

Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Jahr 2020 hatte das Gericht unter anderem über den Zugang einer mittels Einwurfeinschreibens versandte Einladung zu einem bEM zu entscheiden.

Anscheinsbeweis für Zugang eines Einwurfeinschreibens setzt Vorlage des Einlieferungsbelegs und Kopie des Auslieferungsbelegs voraus Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, dass bei einem Einwurfeinschreiben nach Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn das Verfahren zum Einwurfeinschreiben eingehalten wurde.

Vorlage des Sendungsstatus nicht ausreichend Etwas anderes gelte aber, so das Landesarbeitsgericht, wenn neben dem Einlieferungsbeleg kein Auslieferungsbeleg, sondern nur ein Sendungsstatus vorgelegt wird. Denn aus dem Sendungsstatus gehe weder der Name des Zustellers hervor noch beinhalte er eine technische Reproduktion einer Unterschrift des Zustellers, mit der dieser beurkundet, die Sendung eingeworfen zu haben.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Entscheidungsart:Entscheidung
  • Aktenzeichen:4 Sa 68/20

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)