Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. August 2020 zum Neubau der Eisenbahnstrecke 1249 Hamburg-Hasselbrook - Ahrensburg-Gartenholz, Bau-km 100,000 bis 103,114 (Planfeststellungsabschnitt 1), ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der S-Bahnlinie
4 in Hamburg, Planungsabschnitt 1. Die Deutsche Bahn plant den Bau der S-Bahnlinie 4 von
Hamburg Hasselbrook bis Ahrensburg-Gartenholz. Die insgesamt ca. 17 km lange Strecke wird
in drei Abschnitten geplant, von denen der erste eine Teilstrecke von ca. 3 km umfasst
(Hamburg-Hasselbrook bis Luetkensallee in Wandsbek). Der Bau der S-Bahnlinie S4 ist
Bestandteil der Maßnahmen zur Engpassbeseitigung im Großknoten Hamburg. Grundlage für
die Planung der S-Bahn-Infrastruktur ist das prognostizierte Fahrgastaufkommen, zu dessen
Bewältigung ein 10-Minuten-Takt bis Ahrensburg während der Hauptverkehrszeit vorgesehen
ist. Auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses sollen Grundstücke von Klägern dauerhaft oder bauzeitlich in Anspruch genommen werden. Die übrigen Kläger wenden sich gegen befürchtete Immissionen durch Lärm, Luftschadstoffe und Erschütterungen.
BVerwG: Neubau der Eisenbahnstrecke durch Großknoten Hamburg gedeckt
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Es hat erst- und letztinstanzlich
über den streitigen Teil der S-Bahnlinie S4 entschieden. Der Neubau der Eisenbahnstrecke ist
vom Begriff des Großknotens Hamburg im Bundesbedarfsplan gedeckt. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf. Insbesondere waren alle
notwendigen Unterlagen im Planfeststellungsverfahren bekannt gemacht worden. Die
(gesetzliche) Planrechtfertigung für das Vorhaben liegt vor. Sie ist auf Entmischung des
Nahverkehrs von anderen Eisenbahnverkehren und auf die baulichen Voraussetzungen für den
angestrebten Fahrplantakt ausgerichtet. Die Auffassung der Kläger, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verknüpfe Teile mehrerer Vorhaben (Neubau einer zweigleisigen S-Bahnstrecke, Erweiterung der Horner Verbindungskurve sowie die Verlängerung von Gleisen im Güterbahnhof Wandsbek) unzulässig zu einem Gesamtvorhaben, blieb ohne Erfolg. Die Verwirklichung der Teilziele ist erforderlich, um das Vorhaben als Teil des Großknotens Hamburg umsetzen zu können.
Naturschutzrechtliche Belange hinreichend beachtet
Da keine FFH-Gebiete im streitigen Planfeststellungsabschnitt oder dessen Einwirkungsbereich
liegen, war nur ein vorläufiges positives Gesamturteil erforderlich, dass in den Folgeabschnitten,
in denen sich FFH-Gebiete befinden, insoweit keine unüberwindbaren naturschutzrechtlichen
Hindernisse bestehen. Eine plausible Einschätzung hierzu liegt vor. Der Schutz von
Fledermäusen und anderen Tieren ist im Planfeststellungsverfahren ebenfalls hinreichend
beachtet worden.
Abwägung mit planerischen Alternativen rechtsfehlerfrei
Die Abwägung mit planerischen Varianten zum Ausbau der Neubaustrecke ist rechtsfehlerfrei.
Soweit eine Null-Variante geltend gemacht wurde, haben die Kläger nicht aufgezeigt, dass
durch die Nutzung etwa schon bestehender Strecken und den Einbau von weiteren Weichen die
planerischen Ziele hätten erreicht werden können. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gegen einen von den Klägern für eindeutig vorzugswürdig gehaltenen Neubau einer zweigleisigen Güterverkehrstrecke zwischen Hamburg und Lübeck entlang der Bundesautobahn 1 ("Variante A1") ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Diese Variante würde ein anderes Vorhaben (Aliud) betreffen, so dass von einer Alternative nicht mehr gesprochen werden kann.
Verkehrsprognosen nicht erschüttert
Soweit eine fehlerhafte Planung der Horner Verbindungskurve beanstandet wurde, hat die
Beklagte im Planfeststellungsbeschluss die Erforderlichkeit des zweigleisigen Ausbaus der
Kurve für das Vorhaben und seine Eignung, die entstehenden Verkehre zu bewältigen, plausibel
dargelegt. Zudem haben die Kläger die der Planung zugrundeliegenden Verkehrsprognosen
nicht erschüttert; dies gilt auch für die Prognosen hinsichtlich des Fahrgastaufkommens an
den neu geplanten Haltepunkten. Schließlich war der geplante Bau von Wendehämmern an
einer von dem Vorhaben berührten Straße rechtlich nicht zu beanstanden.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:05.10.2021
- Aktenzeichen:7 A 13.20, 7 A 14.20, 7 A 16.20 und 7 A 17.20