Vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Unfalls auf einem Bahnhof müssen gegen Beförderung ausführendes Eisenbahnverkehrsunternehmen gerichtet werden

Verunfallt ein Fahrgast auf einen Bahnhof, so richten sich vertragliche Schadensersatzansprüche gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen, mit dem der Beförderungsvertrag geschlossen wurde. Deliktische Ansprüche sind gegen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu richten, welches den Bahnhof betreibt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Dezember 2016 verunfallte eine Frau in einer Personenunterführung auf einen Bahnhof in Nordrhein-Westfalen. Nach Ihren Angaben stürzte sie wegen fehlender Fußbodenfliesen in einem Bereich von ca. 1-2 qm. Die Frau wurde vorher von der DB Regio AG befördert, mit welcher auch ein Beförderungsvertrag bestand. Der Bahnhof wurde von der DB Station & Service AG betrieben. Wegen des Unfalls erhob sie gegen die Deutsche Bahn AG Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 EUR.

Landgericht wies Klage ab Das Landgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Deutsche Bahn AG sei die falsche Beklagte. Vertragliche Schadensersatzansprüche müssen gegen die DB Regio AG geltend gemacht werden, mit welcher der Beförderungsvertrag zustande gekommen war. Mit der Deutsche Bahn AG bestehe kein Vertrag. Der deliktische Schadensersatzanspruch sei gegen die DB Station & Service AG zu richten, da diese Betreiberin des Bahnhofs war und somit verkehrssicherungspflichtig sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Ansprüche gegen Deutsche Bahn AG Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Soweit die Klägerin vortrug die Deutsche Bahn AG sei für die Durchführung gefahrenfreier Fahrten im Bereich des von ihr betriebenen Schienennetzes verantwortlich, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Denn die Deutsche Bahn AG sei nicht Betreiberin des Schienennetzes. Dieses werde vielmehr von anderen eigenständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt und unterhalten. Gleiches gelte für die Bahnhöfe, welche von der DB Station & Service AG als rechtlich selbständiges Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterhalten werden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Hamm
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:11.08.2021
  • Aktenzeichen:11 U 38/21

Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)