Schönheitsreparaturpflicht umfasst grundsätzlich nicht Kellerraum

Eine Schönheitsreparaturpflicht umfasst grundsätzlich nicht den mitangemieteten Kellerraum. Denn nach § 28 Abs. 4 Satz 1 II. BV sind Schönheitsreparaturen nur Arbeiten innerhalb der Wohnung. Dies hat das Amtsgericht Homburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in St. Ingbert sollte nach Mietvertragsende im Mai 2020 Renovierungsarbeiten durchführen. Dem kam sie auch nach, jedoch nur innerhalb der Wohnung. Der Vermieter war der Meinung, dass auch der mitangemietete Kellerraum renoviert werden müsse. Da die Mieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Keine Pflicht zur Renovierung des Kellers Das Amtsgericht Homburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie müsse nicht den Kellerraum renovieren. Allein der Umstand, dass der Kellerraum mitvermietet wurde, bedeute nicht, dass insoweit auch Schönheitsreparaturen geschuldet waren. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 II. BV seien Schönheitsreparaturen nur Arbeiten innerhalb der Wohnung. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Mietvertrag eine klare abweichende Regelung enthalte.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Amtsgericht Homburg
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:20.05.2021
    • Aktenzeichen:7 C 206/20 (17)

    Amtsgericht Homburg, ra-online (zt/WuM 2021, 549/rb)