Beschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Durchführung der Arbeiten eine sogenannte OP-Maske tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der
für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der
Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit
persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet
wird, einen Zuschlag von 10 % vor. Der Kläger hatte ab August 2020 bei der Arbeit eine OP-Maske zu tragen. Er hat mit seiner Klage den genannten Erschwerniszuschlag geltend gemacht.
Kein Erschwerniszuschlag wegen OP-Maskenpflicht
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, wie bereits das Arbeitsgericht , abgewiesen. Der
geforderte Erschwerniszuschlag sei nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der
persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers sei. Dies sei bei einer OP-Maske nicht der
Fall, weil sie anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske nicht vor allem dem Eigenschutz des
Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen diene. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:17.11.2021
- Aktenzeichen:17 Sa 1067/21