Ankaufsrecht des Mieters wird durch Vorkaufrecht des Landes vereitelt: Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt Herausgabeverlangen des Vermieters voraus

Wird das Ankaufsrecht des Wohnungsmieters durch das Vorkaufsrecht des Landes vereitelt und geht der Mieter dagegen vor, so besteht für den Vermieter kein Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 546a Abs. 1 BGB, zugange er nicht die Herausgabe der Wohnung verlangt. In diesem Fall liegt kein Vorenthalten der Mietsache vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Vermieter einer Wohnung vor dem Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee gegen seine Mieter auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Oktober 2019. Der Vermieter ging von einem Vorenthalten der Mietsache aus, obwohl er erst im August 2019 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangte. Hintergrund dessen war, dass das notariell vereinbarte Ankaufsrecht der Mieter durch das Vorkaufsrecht des Landes Berlin vereitelt wurde. Gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts gingen die Mieter rechtlich vor. Das Amtsgericht wies die Klage auf Zahlung der Nutzungsentschädigung ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Vermieter stehe der Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB nicht zu. Ein Vorenthalten der Mietsache liege nicht vor. Die Mieter haben hier ohne ein entsprechendes Verlangen des Vermieters nicht davon ausgehen müssen, dass eine Nutzungsentschädigung verlangt wird und die Rückgabe der Mietsache gewünscht ist. Solange die Frage der Durchsetzung des Ankaufsrecht gegenüber dem Land Berlin offen war, habe es den Mietern nicht aufdrängen müssen, dass die Fortsetzung des Gebrauchs der Wohnung nicht dem Willen des Vermieters entsprach.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • BundesgerichtshofBeschluss[Aktenzeichen: VIII ZR 326/09]
  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Berlin-Pankow/WeißenseeUrteil[Aktenzeichen: 7 C 64/20]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:15.07.2021
  • Aktenzeichen:65 S 1/21

Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)