Straßen dürfen nicht allein in der Absicht einen besseren Verkehrsfluss herbeizuführen gesperrt werden - Beschränkungen von Straßenstrecken nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung möglich

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in einem Eilverfahren beschlossen, dass die verkehrsbehördliche Anordnung der Stadt Flensburg hinsichtlich der Beschränkung des Verkehrs in der Rathausstraße auf Fahrrad-, Anlieger- und Linienverkehr rechtswidrig ist.

Straßenverkehrsbehörden könnten die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zwar beschränken. Nicht ausreichend dafür seien aber allein den Verkehr ordnende Gesichtspunkte, beispielsweise die Absicht einen besseren Verkehrsfluss herbeizuführen. Der Erlass einer endgültigen verkehrsregelnden Anordnung des fließenden Verkehrs setze vielmehr grundsätzlich eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr dahingehend voraus, dass Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern oder Sacheigentum gefährdet seien.

Richter sehen keine Gefahr für Leben und Gesundheit als Grund für die Sperrung Eine solche Gefahr lasse sich nicht mit dem von der Stadt herangezogenen verkehrsplanerischen Gutachten belegen. Dass danach in den Nachmittagsstunden die Kapazitätsgrenze der Knotenpunkte Süderhofenden-Rathausstraße und Süderhofenden-Hafendamm erreicht werde, sei für sich genommen nicht ausreichend. Inwiefern daraus die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Schadenseintritts erwachse, habe die Verkehrsbehörde nicht ausreichend dargelegt.

Nach der vom Gericht herangezogenen Unfalldokumentation der Polizeidirektion Flensburg sei es im Bereich Rathausstraße einschließlich der Einmündungen Nordergraben/Südergraben und Norderhofenden/Süderhofenden im Zeitraum von 2017 bis 2021 zu insgesamt 18 Verkehrsunfälle gekommen. Diese Zahlen belegten keine signifikant erhöhte Unfallhäufigkeit.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Schleswig
  • Entscheidungsart:Entscheidung
  • Aktenzeichen:3 B 111/21

Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/pt)