Reservierungsgebühr bei Grundstückskauf bedarf notarieller Beurkundung

Vereinbart ein Grundstückseigentümer mit einem Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr, so muss diese Vereinbarung notariell beurkundet werden. Geschieht dies nicht, ist die Reservierungsvereinbarung gemäß §§ 125, 311b BGB formunwirksam und es kann ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr bestehen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 vereinbarten die Eigentümer einer Immobilie mit einem Kaufinteressenten, dass dieser eine Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 € für den Kauf des Grundstücks zahlen soll. Nachdem der Kaufinteressent sein Angebot zurückzog, weil eine Baugenehmigung nicht vorlag und auch nicht erteilt werden konnte, beanspruchte er die gezahlte Gebühr zurück. Der Kaufinteressent hielt die Reservierungsvereinbarung für unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet wurde. Da die Grundstückseigentümer dies anders sahen, erhob der Kaufinteressent Klage.

Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Reservierungsgebühr gemäß § 812 BGB zu. Die von den Parteien unterzeichnete Reservierungsvereinbarung sei gemäß §§ 125, 311b BGB wegen Formnichtigkeit unwirksam, da keine notarielle Beurkundung erfolgte. Die Zahlung der Gebühr sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:26.08.2021
  • Aktenzeichen:2 O 292/19

Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)