Keine Duldungspflicht bei Austausch der Einrohrheizung durch Zweirohrheizung in nur einzelnen Wohnungen

Der Austausch einer Einrohrheizung durch eine Zweirohrheizung stellt keine energetische Modernisierung gemäß § 555b Nr. 1 BGB dar, wenn der Austausch nur in einzelnen Wohnung stattfindet und es an einer Gesamtplanung des Vermieters für die Wohnanlage fehlt. Der höhere Bedienungskomfort und die Verlegung der Heizungsrohre im Fußboden begründen zwar eine Verbesserung der Wohnverhältnisse gemäß § 555b Nr. 5 BGB. Dies begründet aber keine Pflicht zur Duldung der Arbeiten, wenn die Wohnung für mehrere Wochen nicht nutzbar ist und der Vermieter keine Ersatzwohnung anbietet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin wurden im Jahr 2019 von der Vermieterin auf Duldung von Modernisierungsarbeiten verklagt. Bei den Arbeiten ging es unter anderem um den Austausch der Einrohrheizung durch eine im Fußboden verlegte Zweirohrheizung. Durch die Arbeiten wäre die Wohnung für mehrere Wochen nicht bewohnbar. Die Vermieterin bot keine Ersatzwohnung oder eine andere Art der Kompensation an. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage hinsichtlich auf Duldung der Heizungsmodernisierung ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Duldung der Heizungsmodernisierung Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Duldung der Heizungsmodernisierung zu.

Kein Vorliegen einer energetischen Modernisierung Nach Auffassung des Landgerichts liege keine energetische Modernisierung gemäß § 555b Nr. 1 BGB vor. Denn der Austausch der Einrohrheizung durch eine Zweirohrheizung habe sich nur auf einzelne Wohnungen bezogen. Es fehle an einer Gesamtplanung für die Wohnanlage. Die angekündigte Energieeinsparung könne mangels Stilllegung des Heizkreislaufs für die Einrohrheizung nicht erreicht werden.

Verbesserung der Wohnverhältnisse begründet keine Duldungspflicht Zwar führe der Heizungsaustausch zu einer Verbesserung der Wohnverhältnisse gemäß § 555b Nr. 5 BGB, so das Landgericht, weil eine Zweirohrheizung einen höheren Bedienungskomfort aufweise und die Heizungsrohre unter dem Fußboden liegen. Diese Vorteile seien aber mit Blick auf die mit den Arbeiten verbundenen Nachteilen geringfügig. Es sei der Vermieterin zuzumuten, mit dem Einbau der Zweirohrheizung bis zum Ende des Mietverhältnisses zu warten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.07.2020
  • Aktenzeichen:64 S 215/19

Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)