Mit Beschluss hat die für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main festgestellt, dass die Verkürzung des sogenannten Genesenenstatus von ursprünglich sechs Monaten auf nunmehr drei Monate rechtswidrig ist.
Die Antragstellerin verfügt nach einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 über
ein digitales Covid-Zertifikat der EU, das eine Gültigkeit von sechs Monaten ausweist.
Auf der Internet-Seite des Robert-Koch-Instituts sind fachliche Vorgaben für
Genesenennachweise veröffentlicht. Mit Wirkung vom 15. Januar 2022 wurde die
Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus auf 3 Monate verkürzt.
Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Eilantrag gewandt.
Nach der im Eilverfahrenen gebotenen summarischen Überprüfung stellte das Gericht
fest, dass die Verkürzung des Genesenenstatus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
voraussichtlich verfassungswidrig sei. Das Gericht teilt in seiner Entscheidung die
bereits von anderen Verwaltungsgerichten wie zum Beispiel denen in Halle, Osnabrück,
Ansbach, Hamburg, Gelsenkirchen und Berlin erhobenen Einwände gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Verkürzung des Genesenenzertifikats durch einen
dynamischen Verweis auf die Homepage des Robert Koch-Instituts.
Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz
Insbesondere sieht es einen Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz herzuleiten
aus Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz, da im Verordnungwege hier Sachverhalte geregelt
würden, die unmittelbar in die Grundrechte der Betroffenen eingriffen. Der
Genesenennachweis sei im Rahmen der sogenannten 2-G-Regelung neben einem
Impfnachweis essentiell für die Teilnahme am öffentlichen Leben.
Auch Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot sowie das Publizitätsprinzip dürften
vorliegen. Die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, dass überhaupt ein tragfähiger
Sachgrund dafür vorliege, dass nicht der Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung
des Genesenen-Nachweises und damit den Status der genesenen Person festlege,
sondern dass dies den Bundesinstituten, dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert-
Koch-Institut, überlassen werde.
- Gleichlautende Entscheidung:
- Verwaltungsericht Berlin: Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf drei Monate rechtswidrig ( Verwaltungsgericht BerlinBeschluss[Aktenzeichen: VG 14 L 24/22] )
- Verwaltungsgericht Osnabrück hält Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig ( Verwaltungsgericht OsnabrückBeschluss[Aktenzeichen: 3 B 4/22] )
- Verwaltungsgericht Hamburg: Eilantrag gegen Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises auf 90 Tage erfolgreich ( Verwaltungsgericht HamburgBeschluss[Aktenzeichen: 14 E 414/22] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:22.02.2022
- Aktenzeichen:5 363/22