Anspruch auf Durchführung einer Eigentümerversammlung richtet sich gegen Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Anspruch auf Durchführung einer Eigentümerversammlung richtet sich nach der WEG-Reform gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht mehr gegen den Verwalter. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragten einige Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2021 beim Amtsgericht Fulda den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verwalter. Sie wollten erreichen, dass dieser eine Eigentümerversammlung durchführt. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Wohnungseigentümer.

Wohnungseigentümergemeinschaft ist Anspruchsgegner Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Anspruch auf Durchführung einer Eigentümerversammlung müsse gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet sein. Denn die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliege gemäß § 18 Abs. 1 WEG nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern nur noch der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein Direktanspruch gegen den Verwalter bestehe daher nicht mehr.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht FuldaBeschluss[Aktenzeichen: 37 C 19/21 (G)]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:17.11.2021
  • Aktenzeichen:2-13 T 69/21

Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2022, 65/rb)