Kein Härteeinwand gegen Modernisierungsmieterhöhung bei Verbleib von mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens

Ein Wohnungsmieter kann sich bei einer Modernisierungsmieterhöhung nicht auf den Härteeinwand des § 559 Abs. 4 BGB berufen, wenn ihm mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens verbleibt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin sollte nach einer Modernisierungsmaßnahme ab November 2020 eine erhöhte Miete in Höhe von fast 800 € zahlen. Dagegen richtete sich ihr Härteeiwand. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies diesen zurück. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Unzulässigkeit des Härteeinwands gegen Modernisierungsmieterhöhung Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Bei der Härtefallabwägung komme es nicht allein und schon gar nicht schematisch auf das Verhältnis von Miete und Einkommen des Mieters oder das Verhältnis von bisheriger und erhöhter Miete an. Gemessen daran könne sich die Mieterin nicht auf den Härteeinwand berufen. Denn ihr verbleiben noch ca. 1.340,00 € im Monat zur Bestreitung ihres sonstigen allgemeinen Lebensbedarfs und damit weit mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:28.12.2021
  • Aktenzeichen:67 S 279/21

Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)