Bei Entzug von Nießbrauchsrechten unter Verstoß gegen das Unionsrecht müssen entsprechende Klagemöglichkeiten bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn eine gerichtliche Anfechtung der rechtswidrigen Löschung dieser Rechte nicht erfolgt ist.
Im Jahr 2013 erließ Ungarn eine Regelung, die am 1. Mai 2014 alle Nießbrauchsrechte von
Personen, die nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis zu den Eigentümern der betreffenden
landwirtschaftlichen Flächen in diesem Mitgliedstaat standen, aufhob.
Grossmania, eine ungarische Gesellschaft, deren Gesellschafter natürliche Personen mit der
Staatsangehörigkeit anderer Mitgliedstaaten sind, war Inhaberin von Nießbrauchsrechten, die sie an landwirtschaftlichen Parzellen in Ungarn erworben hatte. Nachdem diese Nießbrauchsrechte am 1. Mai 2014 gemäß der genannten Regelung kraft Gesetzes erloschen waren, wurden sie im Grundbuch gelöscht. Grossmania legte hiergegen keinen Rechtsbehelf ein.
Hintergrund der Entscheidung
Mit seinem Urteil vom 6. März 2018 in den Vorabentscheidungssachen SEGRO und Horváth hatte der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Regelung eine ungerechtfertigte Beschränkung des Grundsatzes des freien Kapitalverkehrs darstellt. Ferner hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 21. Mai 2019 festgestellt, dass Ungarn mit dem Erlass der in Rede stehenden Regelung gegen diesen Grundsatz und das von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Eigentumsrecht verstoßen hat.
In der Folge des erstgenannten Urteils beantragte Grossmania bei den ungarischen Behörden die Wiedereintragung ihrer Nießbrauchsrechte im Grundbuch. Dieser Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die in Rede stehende Regelung noch in Kraft sei und der beantragten Wiedereintragung entgegenstehe.
Grossmania erhob gegen diese Verwaltungsentscheidung Klage beim Gyori Közigazgatási és
Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Gyor, Ungarn). Dieses Gericht möchte vom
Gerichtshof wissen, ob es die genannte Regelung unangewendet lassen und die ungarischen
Behörden verpflichten müsse, diese Rechte wieder einzutragen, obwohl Grossmania die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte nicht gerichtlich angefochten hat.
Bindung des nationalen Gerichts an vorherige Feststellungen des EuGH
Mit seinem heute ergangenen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass, wenn er
bereits eine eindeutige Antwort auf eine Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung des
Unionsrechts gegeben hat, wie im vorliegenden Fall im Urteil SEGRO und Horváth, der nationale
Richter alles Erforderliche tun muss, damit diese Auslegung umgesetzt wird.
Da die in Rede stehende nationale Regelung mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs
unvereinbar ist, ist das ungarische Gericht insbesondere verpflichtet, diese Regelung bei seiner
Prüfung, ob der Antrag auf Wiedereintragung abgelehnt werden durfte, außer Acht zu
lassen.
Besondere Bedeutung des Rechtmäßigkeitserfordernisses
Im Hinblick darauf, dass Grossmania seinerzeit die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte nicht
angefochten hatte, führt der Gerichtshof sodann aus, dass das Unionsrecht grundsätzlich nicht
verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, eine bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, selbst wenn sie gegen das Unionsrecht verstößt.
Allerdings können besondere Umstände eine nationale Verwaltungsbehörde verpflichten,
eine solche Entscheidung zu überprüfen, um einen Ausgleich zwischen dem Erfordernis
der Rechtssicherheit und dem der Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht zu
finden. Die in Rede stehende nationale Regelung stellt aber eine offensichtliche und
schwerwiegende Verletzung sowohl des Grundsatzes des freien Kapitalverkehrs als auch
des durch die Charta garantierten Eigentumsrechts dar, und scheint weitreichende negative
wirtschaftliche Auswirkungen gehabt zu haben. Somit kommt im Zusammenhang mit der
Suche nach dem genannten Ausgleich dem Erfordernis der Rechtmäßigkeit im vorliegenden
Fall besondere Bedeutung zu.
Löschungsentscheidungen aufgrund irreführender Regelung außer Acht zu lassen
Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass, auch wenn Grossmania die Löschung ihrer
Nießbrauchsrechte nicht gerichtlich angefochten hat, die in Rede stehende Regelung geeignet ist, die früheren Inhaber dieser Rechte hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit der Anfechtung der Löschungsentscheidung für die Wahrung ihrer Nießbrauchsrechte in die Irre zu führen. Diese
Rechte sind nämlich gemäß der nationalen Regelung „kraft Gesetzes“ erloschen, also ohne dass nachfolgende Handlungen zur Umsetzung dieses Erlöschens erforderlich waren.
Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die ungarischen Gerichte im
Rahmen eines Rechtsstreits über die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereintragung gelöschter
Nießbrauchsrechte die betreffende Löschungsentscheidung außer Acht lassen müssen,
selbst wenn sie zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist.
Verpflichtung zur Beseitigung rechtswidriger Folgen der nationalen Regelung durch Wiedereintragung oder Entschädigung
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die ungarischen Behörden und Gerichte
verpflichtet sind, alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die rechtswidrigen Folgen
der nationalen Regelung zu beheben. Solche Maßnahmen können vor allem in der
Wiedereintragung der rechtswidrig gelöschten Nießbrauchsrechte im Grundbuch bestehen.
Sollte eine solche Wiedereintragung unmöglich sein, etwa weil sie Rechte verletzen würde, die
Dritte nach der Löschung der betreffenden Nießbrauchsrechte gutgläubig erworben haben,
müsste den früheren Inhabern der aufgehobenen Nießbrauchsrechte ein Anspruch auf eine
finanzielle oder sonstige Entschädigung gewährt werden, deren Wert geeignet wäre, den durch
die Aufhebung dieser Rechte entstandenen wirtschaftlichen Verlust finanziell auszugleichen.
Darüber hinaus haben die früheren Inhaber auch Anspruch auf Ersatz der Schäden, die sie infolge dieser Aufhebung erlitten haben, sofern die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, was vorliegend der Fall zu sein scheint.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Gerichtshof der Europäischen Union
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:10.03.2022
- Aktenzeichen:C-177/20