Formelle Unwirksamkeit der Abrechnungsposition "Hausstrom"

Die Abrechnungsposition "Hausstrom" in einer Betriebskostenabrechnung ist formell uniwirksam. Umlagefähig sind gemäß § 2 Nr. 11 BetrKV nur die Stromkosten für die Beleuchtung. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Hamburg über eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018. Der Mieter hielt unter anderem die Abrechnungsposition "Hausstrom" für unzulässig. Der Vermieter sah dies anders und erhob schließlich Klage.

Abrechnungsposition "Hausstrom" ist formell unwirksam Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Die Abrechnungsposition "Hausstrom" sei formell unwirksam. Denn nach § 2 Nr. 11 BetrKV seien nur die Stromkosten für die Beleuchtung umlagefähig. Die Abrechnungsposition "Hausstrom" könne dagegen auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa der Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstige Verbrauchsstellen. Sie stelle damit eine potentiell intransparente und damit unzulässige Mischposition dar. Die Abrechnungsposition sei für den Mieter nicht prüffähig, weil sie nicht erkennen lasse, auf welche Verbrauchsstellen die umgelegten Stromkosten entfallen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Hamburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:03.03.2022
  • Aktenzeichen:48 C 320/20

Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)