Keine Berücksichtigung von Sachbezügen bei Berechnung des Mindestlohns

Sachbezüge finden bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns keine Berücksichtigung. Denn der Mindestlohn muss in Geld gezahlt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid von August 2020 verlangte die zuständige Behörde von einem Restaurantbetreiber in München die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von über 10.000 €. Im nachfolgenden Eilverfahren vor dem Sozialgericht München ging es unter anderem um die Frage, ob das Zurverfügungstellen von freier Unterkunft und Verpflegung als geldwerter Vorteil auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden kann. Das Sozialgericht verneinte dies. Seiner Auffassung nach seien Sachbezüge nicht auf den Mindestlohn anzurechnen. Nunmehr hatte das Bayerische Landessozialgericht über den Fall zu entscheiden.

Keine Berücksichtigung von Sachbezügen bei Berechnung des Mindestlohns Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. An der Rechtsmäßigkeit des Bescheids bestehen seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2016, Az. 5 AZR 135/16, keine ernsthaften Zweifel. Nach der Entscheidung sei der gesetzliche Mindestlohn nach der Entgeltleistung in Form von Geld zu berechnen, so dass Sachbezüge bei der Berechnung des Mindestlohns außer Betracht bleiben.

  • Vorinstanz:
    • Sozialgericht MünchenBeschluss[Aktenzeichen: S 4 BA 250/21 ER]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bayerisches Landessozialgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:28.02.2022
  • Aktenzeichen:L 7 BA 1/22 B ER

Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)