Corona-Überbrückungshilfe ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu werten

Die Corona-Überbrückungshilfe (sog. Überbrückungsgeld III) ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen bzw. gewinnerhöhend zu werten. Dies gilt aber nicht für Corona-Soforthilfen. Dies das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Ehemann vom Amtsgericht Gemünden im Dezember 2021 dazu verurteilt an seine Ehefrau Trennungsunterhalt in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2022 zu zahlen. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde ein. Er wandte sich unter anderem gegen die Berücksichtigung der erhaltenen Corona-Überbrückungshilfe als gewinnerhöhend. Der Ehemann betrieb eine Gaststätte und erhielt im Jahr 2021 eine Corona-Beihilfe in Höhe von über 61.000 €. Ohne diese Hilfe hätte der Ehemann einen Verlust in Höhe von ca. 18.500 € erlitten.

Zulässige Berücksichtigung der Corona-Überbrückungshilfe als gewinnerhöhend Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Corona-Überbrückungshilfe sei gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Ehemanns zu berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass trotz objektiv höherer Leistungsfähigkeit und besseren wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten im Jahr 2021 kein Unterhaltsanspruch bestehen würde. Dies sei offensichtlich unbillig. Aufgrund der einnahmeersetzenden Wirkung des Überbrückungsgeldes III sei dieses als gewinnerhöhend anzusetzen.

Keine Berücksichtigung von Corona-Soforthilfen Dagegen seien die Corona-Soforthilfen, die in den ersten Monaten der Pandemie als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anzuknüpfen und lediglich als Hilfe in existentieller Notlagen dienten, nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zu berücksichtigen.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Gemünden a. MainBeschluss[Aktenzeichen: 4 F 524/18]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Bamberg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:31.03.2022
  • Aktenzeichen:2 UF 23/22

Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)