Bußgeld gegen Landtagsabgeordneten wegen Verstoß gegen die Maskenpflicht rechtskräftig

Der Aufenthalt im Publikumsbereich eines öffentlichen zugänglichen Gebäudes im November 2020 ohne Mund-Nasen-Bedeckung verstößt gegen die Corona- Kontakt- und BetriebsbeschränkungsVO. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Verurteilung eines Landtagsabgeordneten zu einer Geldbuße von 100,00 € verworfen.

Der Betroffene ist Landtagsabgeordneter der AfD. Er hielt sich im November 2020 im Publikumsbereich eines öffentlich zugänglichen Gebäudes im Zusammenhang mit einer Kreistagssitzung auf. Er trug keine Mund-Nasen-Bedeckung. Der Landkreis hatte deshalb gegen ihn wegen Verstoßes gegen die Corona-Kontakt- und BetriebsbeschränkungsVO eine Geldbuße in Höhe von 100,00 festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hatte das Amtsgericht diese Geldbuße bestätigt.
OLG: Zulassungsgründe liegen nicht vor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom OLG verworfen. Zulassungsgründe lägen nicht vor, begründete das OLG die Entscheidung. Die Entscheidung hätte insbesondere mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs angegriffen werden können. Dies sei indes nicht ausgeführt worden. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:08.06.2022
    • Aktenzeichen:3 Ss-OWi 591/22

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)