Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Einbenennung des Kindes muss für Kindeswohl erforderlich sein

Die Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung des Kindes kann durch das Gericht nur dann gemäß § 1618 Satz 4 BGB ersetzt werden, wenn die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich ist. Allein ein eventuelles Konfliktpotential aufgrund der unterschiedlichen Namensführung genügt nicht. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern einer 15-jährigen Tochter stritten sich im Jahr 2021 über die Einbenennung des Kindes in die neue Familie der Kindesmutter. Die Eltern waren niemals miteinander verheiratet gewesen. Dem Kindesvater stand zudem nicht das Sorgerecht zu. Die Tochter trug den Familiennamen des Vaters, lebte aber im Haushalt der Kindesmutter. Die Kindesmutter wollte nun erreichen, dass das Kind den Familienname ihres neuen Ehemanns trägt. Da sich der Kindesvater dem verweigerte, beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht Neunkirchen die Ersetzung seiner Einwilligung. Dem kam das Amtsgericht ohne Anhörung des Kindesvaters auch nach. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung setzt Anhörung des Kindesvaters voraus Das Oberlandesgericht des Saarlandes entschied zu Gunsten der Kindesmutter. In Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB müsse das Gericht vor der Entscheidung grundsätzlich nicht nur den sorgeberechtigten, sondern auch den nicht sorgeberechtigten Elternteil persönlich anhören, um sich einen unmittelbaren Eindruck von diesem zu verschaffen. Eine schriftliche Anhörung genüge nicht. Da der Kindesvater hier nicht angehört wurde, liege aus Sicht des Oberlandesgerichts ein schwerer Verfahrensfehler vor. Der Fall sei daher an das Amtsgericht zurückzuweisen.

Einbenennung setzt Erforderlichkeit für Kindeswohl voraus Die Einbenennung müsse zudem zum Wohl des Kindes erforderlich sein, so das Oberlandesgericht. Es reiche nicht aus, dass die Namensänderung zweckmäßig ist oder dass es Gründe gibt, die für die Einbenennung in die neue Familie sprechen. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden vom Kind abzuwenden. Ein eventuell entstehendes Konfliktpotential aufgrund der unterschiedlichen Namensführung stelle regelmäßig keinen Grund dar, die namensrechtliche Bindung des Kindes an den nicht sorgeberechtigten Elternteil abzubrechen. Der Konflikt müsse vielmehr innerhalb des Familienverbandes gelöst werden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Saarländisches Oberlandesgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:05.05.2022
  • Aktenzeichen:6 WF 54/22

Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)