Keine Vermutung zum Erhalt der zweiten Seite eines Schreibens auf dem Postweg

Besteht ein Schreiben aus zwei Seiten, so besteht keine Vermutung dahingehend, dass der Empfänger neben der ersten Seite auch die zweite Seite erhalten hat. Den Erhalt der zweiten Seite muss der Sender nachweisen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Berlin im Jahr 2022 in einer mietrechtlichen Streitigkeit unter anderem darüber zu entscheiden, ob ein zweiseitiges Schreiben den Mieter vollständig zugegangen war. Der Mieter bestritt dies. Er behauptete nur die erste Seite erhalten zu haben.

Für Erhalt der zweiten Seite spricht keine Vermutung Das Landgericht Berlin entschied, dass keine Vermutung dahingehend besteht, dass das Schreiben überhaupt zwei Seiten hatte und wenn ja, dass der Mieter auch beide Seiten erhalten hat. Es sei Sache der Vermieterin nachzuweisen, dass der Mieter beide Seiten erhalten hat.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Landgericht Berlin
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:01.03.2022
    • Aktenzeichen:83 O 27/22

    Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2022, 522/rb)