Wird die dynamische IP-Adresse eines Webseitennutzers automatisch an Google weitergeleitet, so liegt darin ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht. Dies begründet nicht nur einen Unterlassungsanspruch, sondern auch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 €. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei Aufruf einer Internetseite wurde die dynamische IP-Adresse des Nutzers automatisch an
Anspruch auf Unterlassung wegen Persönlichkeitsverletzung
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe seiner IP-Adressen an Google zu. Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse durch die Beklagte an Google stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB dar.
Weitergabe der IP-Adressen nicht erforderlich zur Nutzung von Google Fonts
Die Weitergabe der IP-Adressen sei nach Auffassung des Landgerichts nicht gerechtfertigt. Denn Google Fonts könne durch die Beklagte auch genutzt werden, ohne dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zum Google-Server hergestellt wird und eine Übertragung der IP-Adresse der Webseitennutzer an Google stattfindet.
Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 €
Dem Kläger stehe zudem gemäß Art 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 € zu, so das Landgericht. Es gab zu bedenken, dass Google ein Unternehmen sei, das Daten über seine Nutzer sammelt. Der mit der Weitergabe der IP-Adressen vom Kläger empfundene Kontrollverlust sei damit erheblich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Server von Google in den USA stehen, in denen kein angemessener Datenschutz gewährleistet wird und die Schadensersatzhaftung präventiv wirken soll.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht München I
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:20.01.2022
- Aktenzeichen:3 O 17493/20