Beweislast für mitvermieteten Teppich liegt beim Mieter

Beansprucht ein Wohnungsmieter die Instandsetzung des Teppichbodens, so muss er beweisen können, dass der Teppich mitvermietet wurde. Dies kann etwa durch den Mietvertrag oder das Übergabeprotokoll geschehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung in Berlin im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter anderem auf Instandsetzung des Teppichbodens. Die Vermieterin stritt ab, dass der Teppich mitvermietet wurde. Da die Mieterin nicht das Gegenteil nachweisen konnte, verneinte das Amtsgerichts den Instandsetzungsanspruch. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Mieter muss Mitvermietung des Teppichbodens nachweisen können Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Instandsetzung des Teppichbodens bestehe nicht. Zwar sei ein Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der Mietdache während der Mietzeit zu erhalten. Jedoch hätte dazu die Mieterin nachweisen müssen, dass der mitvermietet wurde. Dies könne durch den Mietvertrag oder das geschehen. Der Mietvertrag ergab insoweit jedoch keine Anhaltspunkte. Ein Übergabeprotokoll hatte die Mieterin nicht vorgelegt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.03.2022
  • Aktenzeichen:65 S 211/21

Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)