BGH: c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts als zulässige ladungsfähige Anschrift in Klageschrift

Die Angabe einer c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts als zulässige ladungsfähige Anschrift in einer Klageschrift kann zulässig sein, wenn die Stiftung selbst über keine andere ladungsfähige Anschrift verfügt und unter der c/o-Adresse der Vorstandsvorsitzende der Stiftung tätig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Wohnung erhob im Jahr 2015 vor dem Amtsgericht Hamburg gegen ihre Mieter Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Bei der Vermieterin handelte es sich um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie gab in der Klageschrift als ladungsfähige Anschrift eine c/o-Adresse an. Unter dieser Anschrift war eine Rechtsanwaltskanzlei ansässig, in welcher der Vorstandsvorsitzende der Stiftung tätig war. Die Stiftung selber verfügte über keine andere ladungsfähige Anschrift. Sie unterhielt aus Kostengründen keine eigenen Büroräume. Sämtlicher Schriftverkehr wurde über die c/o-Adresse abgewickelt. Die Mieter hielten die Angabe der c/o-Adresse für unzulässig. Das Amtsgericht Hamburg als auch das Landgericht Hamburg folgten dieser Ansicht nicht. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Zulässigkeit der Angabe der c/o-Adresse Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Angabe der Anschrift der Klägerin mit einer c/o-Adresse vorliegend den an eine ordnungsgemäße Parteibezeichnung zu stellenden Anforderungen genüge. Durch die Angabe werde ein ordnungsgemäßer Ablauf des gerichtlichen Verfahren sichergestellt. An der c/o-Adresse können wirksam Zustellungen an die Klägerin bewirkt werden, da der Vorstandsvorsitzende dort tätig ist.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:06.04.2022
  • Aktenzeichen:VIII ZR 262/20

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)